Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers die Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel einschränkt, stellt dies eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dar. Die entsprechende Klausel ist unwirksam. Eine Zusage, die auf Ehepartner beschränkt ist, die mindestens zehn Jahre mit dem Arbeitnehmer verheiratet waren, knüpft nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts an eine willkürlich gewählte Zeitspanne ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis an.
Urteil des BAG vom 19.02.2019
Aktenzeichen: 3 AZR 150/18
NZA 2019, 918