Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung des von einem Versicherten zur Verfügung gestellten Lichtbilds durch die Krankenkasse beschränkt sich nach § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf die Herstellung der konkreten elektronischen Gesundheitskarte. Eine weitergehende Speicherung der Lichtbilder auf Vorrat ist grundsätzlich rechtswidrig. Der Versicherte kann deren Löschung verlangen.
Urteil des BSG vom 18.12.2018
B 1 KR 31/17 R
PaPfleReQ 2019, 35