Hat ein Immobilienmakler über seine Internetseite oder ein Immobilienportal eine Mietwohnung an einen Verbraucher vermittelt, besteht für ihn die Gefahr, dass der Kunde den Vertrag noch wirksam widerruft, nachdem ihm der Vermieter bekannt gegeben wurde. Dem Makler stünde dann keine Vermittlungsprovision zu.
Dies kann der Makler nur dadurch vermeiden, dass er den Maklervertrag ohne Fernkommunikationsmittel i.S.v. § 312c Abs. 2 BGB in seinen Geschäftsräumen abschließt (vgl. § 312b Abs. 2 BGB) oder seinen Kunden korrekt über das Widerrufsrecht belehrt oder von einem Tätigwerden (Bekanntgabe des Vermieters) absieht, bevor die vierzehntägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Urteil des BGH vom 13.12.2018
I ZR 51/17
MDR 2019, 793