Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat der Verfassungsbeschwerde eines Autofahrers gegen seine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stattgegeben und entschieden, dass die Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Traffistar S 350 unverwertbar ist. Nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten gelangte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung, dass die derzeit von dem Gerät Traffistar S 350 gespeicherten Daten keine zuverlässige nachträgliche Kontrolle des Messergebnisses erlauben, eine solche aber bei einer – ohne größeren Aufwand technisch durchaus möglichen – Speicherung der sogenannten Rohmessdaten durchaus möglich wäre. Folglich sind Betroffene nur eingeschränkt in der Lage, das der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegende Messergebnis überprüfen zu lassen.
Urteil des VerfGH des Saarlandes vom 05.07.2019
Lv 7/17
NZV 2019, 414