Wollen Eltern als gesetzliche Vertreter ihres minderjährigen Kindes einen Pachtvertrag abschließen, bedarf es zur Vertretung des nicht verfahrensfähigen Kindes keines Ergänzungspflegers.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wollte die allein sorgeberechtigte Mutter landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die ihr und den Kindern als Miterben des verstorbenen Vaters gehören, langfristig verpachten und hatte hierfür die Genehmigung des Familiengerichts beantragt. Sofern eine Interessenkollision ausgeschlossen ist, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Kinder kein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Beschluss des BGH vom 03.04.2019
XII ZB 359/17
FamRZ 2019, 986