Auch wenn ein privater Kapitalanleger die Entgegennahme eines Emissionsprospekts mit der Begründung ablehnt, dieser sei „zu dick und zu schwer“ und nur „Papierkram“, entbindet dies den Anlageberater in der Regel nicht von seiner Verpflichtung, den Kunden in einem persönlichen Beratungsgespräch auf die Anlagerisiken hinzuweisen. Unterlässt er dies, haftet er dem Anleger wegen später eingetretener Kursverluste.
Urteil des BGH vom 07.02.2019
III ZR 498/16
WM 2019, 448