Die angemessenen Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat der Unterkunft am Beschäftigungsort gehören nicht zu den steuerlich nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (höchstens 1.000 Euro im Monat). Sie können – so der Bundesfinanzhof – neben den Unterkunftskosten jedoch als sonstige notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Urteil des BFH vom 04.04.2019
VI R 18/17
DStR 2019, 1194