Wird ein Urlaub in einem Badehotel dadurch beeinträchtigt, dass infolge eines gleichzeitig stattfindenden Kongresses die Hälfte des Strandes gesperrt ist und durch umfangreiche Auf- und Umbauarbeiten an einer Veranstaltungsbühne erheblicher Schmutz und Lärm verursacht werden, berechtigt dies zu einer Reisepreisminderung von 10 Prozent.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 19.05.2008
Aktenzeichen: 2-24 S53/07
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