Der Bundesgerichtshof hat die praktisch relevante Frage, inwiefern ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH in Fragen der Beendigung seiner Anstellung als Arbeitnehmer anzusehen ist und damit dem Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unterfällt, dahingehend entschieden, dass der Fremdgeschäftsführer bei europarechtskonformer Auslegung jedenfalls insoweit als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen ist, wie bei einer Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der sachliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG eröffnet ist.
In dem entschiedenen Fall erlaubte der Dienstvertrag des Geschäftsführers vor Ablauf der Befristung eine Kündigung „mit Eintritt des 61. Lebensjahres“. Ob die auf dieser Grundlage ausgesprochene Kündigung einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstellt, hat nun die Vorinstanz zu prüfen.
Urteil des BGH vom 26.03.2019
II ZR 244/17
jurisPR-HaGesR 7/2019 Anm. 1