Sämtliche Gewährleistungsrechte des Käufers, also Schadensersatz, Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Werkvertrags (hier Fertigung und Einpassung einer Zahnprothese) sind grundsätzlich davon abhängig, dass der Käufer dem Hersteller des Werks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Bei Mängeln an festsitzendem Zahnersatz kommt bei privat versicherten Patienten die Anwendung des Gewährleistungsrechts grundsätzlich nicht in Betracht. Dem privat versicherten Patienten steht daher alternativ zum Anspruch auf Erstattung der Nachbehandlungskosten das Recht auf Rückforderung des gezahlten Honorars zu, soweit der Zahnersatz aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Nacharbeitung nicht möglich ist, sondern eine Neuanfertigung erfolgen muss. Nur ausnahmsweise kann einem Patienten aufgrund seiner Schadensminderungspflicht u.U. zuzumuten sein, ein Mängelbeseitigungsangebot des Zahnarztes anzunehmen.
Urteil des OLG Oldenburg vom 27.02.2008
Aktenzeichen: 5 U 22/07
OLGR Oldenburg 2008, 571