Die Bezeichnung „I Pesti con Basilico e Rucola“ ist auch dann nicht irreführend, wenn der Rucola-Anteil mit 1,5 Prozent deutlich unter den Anteilen der daneben verwendeten Kräuter liegt, sofern das Pesto unter anderem auch nach Rucola schmeckt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass ein Verbraucher, der sich in seiner Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest. Dieses gab die Zusammensetzung des Pestos zutreffend an. Zwar kann bei einem zutreffenden Zutatenverzeichnis im Einzelfall die Etikettierung eines Erzeugnisses dennoch irreführend sein. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die beworbene Zutat enthalten ist und die berechtigten Geschmackserwartungen durchschnittlicher Verbraucher nicht enttäuscht werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 22.08.2019
6 U 133/18
JURIS online