Ein Mann biss herzhaft in einen gerade beim Bäcker gekauften „Kirschtaler“, ein Gebäck mit Kirschfüllung. Bei der Fertigung war offenbar ein einzelner Kirschkern übersehen worden. Beim Biss auf den Fremdkörper brach dem Mann ein Schneidezahn ab. Er verlangte von dem Bäcker den Ersatz der Behandlungskosten und Schmerzensgeld.
Die Richter beim Landgericht Hagen stuften den Kirschkern als Produktfehler nach § 3 Produkthaftungsgesetz ein. Bei einem Gebäck, das üblicherweise mit der Hand verzehrt wird und daher nicht mit der Gabel auf Kerne überprüft werden kann, muss der Käufer nicht mit versteckten Kirschkernen rechnen. Der Bäcker musste somit für den Schaden aufkommen.
Urteil des LG Hagen vom 21.05.2008
Aktenzeichen: 10 S 14/08
Pressemitteilung des LG Hagen