Eine Gebührensatzung einer Gemeinde, wonach Eltern ihre Kinder pünktlich aus den Kindertagesstätten abzuholen und für Verspätungen außerhalb der gewählten Nutzungszeit pro angefangene Viertelstunde Betreuungsgebühren in Höhe von 10 Euro zu zahlen haben, ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen rechtlich nicht zu beanstanden. Da die gemeindlichen Kindergärten bei verspäteter Abholung auch zusätzliche Leistungen erbringen, nämlich die Betreuung der Kinder über die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten hinaus, kann hierfür eine Gebühr erhoben werden. Auch die Höhe der pauschalen Gebühr hielten die Richter noch für angemessen.
Urteil des VG Gießen vom 11.06.2008
Aktenzeichen: 8 E 1490/07
Pressemitteilung des VG Gießen