Eine GmbH verlangte von ihrer Bank die Rückzahlung der im Rahmen eines Darlehensvertrags entrichteten Bearbeitungsgebühren. Der Geschäftsführer des Unternehmens begründete dies damit, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank enthaltene Klausel, wonach ein „Bearbeitungsentgelt von einmalig 3,50 %“ anfalle, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Die Bank berief sich demgegenüber darauf, das Entgelt sei individuell vereinbart worden und entziehe sich daher einer Inhaltskontrolle.
Voraussetzung einer AGB-Kontrolle hinsichtlich der Klausel zur Bearbeitungsgebühr ist, dass es sich bei dieser Klausel nicht um eine Individualvereinbarung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof folgende Grundsätze aufgestellt:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Die entsprechenden Umstände hat der Verwender (hier die Bank) darzulegen. In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt (wie in diesem Fall) nicht.“
Beschluss des BGH vom 19.03.2019
XI ZR 9/18
NJW 2019, 2080