Ein Immobilienmakler verliert seinen Zahlungsanspruch auf die vereinbarte Courtage, wenn er den Käufer einer Eigentumswohnung dahingehend falsch informiert, dass dieser in der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht überstimmt werden kann, da nach Kopfteilen abgestimmt werde und es außer ihm nur noch einen weiteren Eigentümer gebe.
Die Mehrheitsverhältnisse in einer Eigentumswohnanlage, über die sich der Erwerber in dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall ausdrücklich erkundigt hatte, sind eine wesentliche Frage bei der Entscheidung über den Ankauf einer Eigentumswohnung.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.05.2019
2 U 1482/18
Wirtschaftswoche Heft 35/2019, Seite 86