Für den Umfang der Pflichten des Vermittlers von Versicherungen in Bezug auf den Kunden kommt es wesentlich darauf an, ob er als Versicherungsmakler oder -vertreter tätig wird. Den Versicherungsmakler treffen weitergehende Pflichten als den Versicherungsvertreter. Er ist beispielsweise verpflichtet, „seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zugrunde zu legen“. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler.
Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs- oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt.
Geht es um einen beabsichtigten Versicherungswechsel in einem für den Versicherungsnehmer existenziell bedeutsamen Bereich (hier betriebliche Inhaltsversicherung), in dem Versicherungsschutz nicht ohne Weiteres erlangt werden kann, so sind die an den Versicherungsmakler gestellten Anforderungen an eine sachgerechte Aufklärung und Beratung besonders hoch. Er hat zu beachten, dass der Versicherungsnehmer in der Regel weder eine Deckungslücke noch eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes in Kauf nehmen will.
Beschluss des OLG Dresden vom 09.04.2019
4 U 441/19
jurisPR-HaGesR 7/2019 Anm. 7