Hat ein Steuerpflichtiger ein aus mehreren Wohnungen und einer Gewerbeeinheit bestehendes Gebäude in der Absicht erworben, dieses ausschließlich zu vermieten, kann er auch die Kosten für diejenigen Wohnungen von seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen, die – wie sich nach dem Kauf herausstellte – mangels Baugenehmigung auf Dauer nicht genutzt werden können. Die unvermietbaren Wohnungen standen weiterhin in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang zur Vermietungstätigkeit des Hauseigentümers. Die Wohnungen konnten auch nicht durch einen Teilabriss des Gebäudes beseitigt werden.
Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 2286/05 B
StBW Heft 18/2008, Seite 1