Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (Teilzeitbeschäftigungsgesetz) stets eines sachlichen Grundes. Liegt ein derartiger Grund nicht vor, besteht das befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnis als unbefristetes fort.
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist gegeben, wenn der im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Tätigkeit bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird.
Urteil des BAG vom 14.02.2007
Aktenzeichen 7 AZR 193/ 06
NJW 2007, 2281