Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung auf reise- und beförderungsvertragliche Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen sind. Kommt es auf einer Flugreise auf mehreren Teilabschnitten zu von der Fluggesellschaft zu vertretenden Verzögerungen, muss sich der Reisende die Ausgleichszahlung auf geltend gemachte Schadensersatzansprüche (Hotelkosten für Übernachtung, Mietwagenkosten etc.) anrechnen lassen.
Ein Fluggast kann bei einer Beförderungsverweigerung oder einer erheblichen Flugverspätung zwischen der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, die zum Ausgleich entstandener Unannehmlichkeiten einen pauschalierten Ersatz für materielle und immaterielle Schäden bietet, und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach nationalem Recht wählen, für die Schadenseintritt und -höhe konkret darzulegen sind. Beansprucht er eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, ist diese nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf wegen desselben Ereignisses geltend gemachte Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht anzurechnen.
Urteile des BGH vom 06.08.2019
X ZR 128/18, X ZR 165/18
Pressemitteilung des BGH