Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) kann das Zivilgericht ein Sachverständigengutachten auch ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholen, wenn es dies für sachdienlich hält.
Bei seiner Ermessensentscheidung handelt das Gericht dann nicht fehlerhaft, wenn es von der Begutachtung absieht, obwohl es die Einholung eines Gutachtens für sachdienlich hält, die beweispflichtige Prozesspartei sich nach einem Hinweis des Gerichts auf die Erforderlichkeit eines Beweisantrags jedoch (z.B. aus Kostengründen) gegen die Begutachtung ausspricht.
Urteil des BGH vom 27.02.2019
VIII ZR 255/17
jurisPR-BGHZivilR 13/2019 Anm. 3