Das Verbraucherschutzrecht sieht eine inzwischen fast unüberschaubare Vielzahl allgemeiner und besonderer Pflichtinformationen vor, die bereits in der Werbung bzw. im Vorfeld eines Vertragsabschlusses zu erteilen sind. Ist die Zurverfügungstellung dieser Daten bei Internetangeboten problemlos zu bewerkstelligen, stößt sie bei Printmedien (Werbeprospekte, Bestellkarten) auf eine natürliche Beschränkung. Um dem Rechnung zu tragen, sieht das Gesetz gewisse Erleichterungen für den Fall vor, dass das eingesetzte Kommunikationsmittel nur begrenzten Raum für die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen bietet. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann diese Voraussetzungen gegeben sind und hierzu Folgendes ausgeführt:
Wird für die verpflichtenden Verbraucherinformationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars mehr als ein Fünftel des für die konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt, muss das Muster-Widerrufsformular nicht in der Werbung abgedruckt werden. Sein Inhalt kann dann auf andere Weise in klarer und verständlicher Sprache mitgeteilt werden (z.B. Verweis auf die Internetseite des Unternehmens). In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die übrigen Pflichtangaben nicht mehr als ein Fünftel des Raums der Printwerbung in Anspruch nehmen. Ist dies der Fall, sind die notwendigen Angaben ungekürzt abzudrucken.
Urteil des BGH vom 11.04.2019
I ZR 54/16
BB 2019, 1873