Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) kann durch einen Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von den zeitlichen Begrenzungen durch das Gesetz festgelegt werden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht grenzenlos.
Die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis ist unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption der Vorschrift des § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer erreicht.
Urteil des BAG vom 17.04.2019
7 AZR 410/17
NZA 2019, 1223