Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Trotz einer Vorbeschäftigung ist eine Befristung rechtlich möglich, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.
Liegt ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis circa 15 Jahre zurück, ist dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht bereits als „sehr lang“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen. Eine erneute sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses mit dem bereits früher befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist somit unwirksam.
Urteil des BAG vom 17.04.2019
7 AZR 323/17
NZA 2019, 1271