Cookies sind Textdateien, die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Dadurch erhalten Unternehmen nützliche Informationen über das Kaufverhalten des Verbrauchers, die sie insbesondere für gezielte Werbung verwenden.
Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände klagte gegen einen Veranstalter von Online-Gewinnspielen, weil dieser auf seiner Internetseite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendete, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen wollten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklärten. Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob die Verwendung eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen für eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers ausreicht.
Der EuGH hat die vorgelegte Rechtsfrage nunmehr dahingehend entschieden, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen nicht zum Setzen von Cookies berechtigt, sondern dass vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers erforderlich ist. Eine wirksame Einwilligung des Kunden kann daher nur dadurch herbeigeführt werden, dass dieser selbst aktiv ein Häkchen in das vorgesehene Feld setzt, sofern er mit der Verwendung von Cookies einverstanden ist.
Urteil des EuGH vom 01.10.2019
C-673/17
BB 2019, 2572