Ein GmbH-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gemäß § 43 GmbHG, wenn er nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschäftsführer für jeden Verlust haftet, den die GmbH erlitten hat. Er kann vielmehr auch hohe Risiken eingehen, wenn dies auf der Basis angemessener Informationen eine vernünftige unternehmerische Entscheidung zum Wohle der Gesellschaft darstellt.
Das dem Geschäftsführer bei seinen Entscheidungen zustehende Ermessen setzt eine sorgfältige Prüfung der Handlungsmöglichkeiten voraus. Dies erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt. Bei der Frage der Überschreitung des Ermessens hat nicht die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers zu beweisen, sondern dieser sein Nichtverschulden.
Beschluss des BGH vom 14.07.2008
Aktenzeichen: II ZR 202/07
EBE/BGH 2008, 300
DStR 2008, 1839