Um die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten, bot ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil an. Diese sog. Sensibilisierungswoche umfasste u.a. Veranstaltungen, Kurse und Workshops betreffend Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, Herz-Kreislauf-Training und Belastung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit sowie ein Koordinationstraining für den Alltag.
Für den Bundesfinanzhof führen derartige Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands der Arbeitnehmer und zur betrieblichen Gesundheitsförderung dann zu einem der Einkommensteuer unterliegenden Arbeitslohn, wenn sich die Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung und nicht lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.
Dies war im vorliegenden Fall gegeben, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme für die Arbeitnehmer handelte, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies. Vielmehr wurden Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt sowie allgemeine Gesundheitsfragen und Themen wie Burn-out, Stressbewältigung und die Erkennung eigener Defizite behandelt.
Urteil des BFH vom 21.11.2018
VI R 10/17
DB 2019, 946