Der Eigentümer eines Wohnhauses, der von seinem Nachbarn aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines geforderten Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, solange nicht verpflichtet, wie der Nachbar die Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Belege verweigert.
Urteil des BGH vom 10.04.2019
VIII ZR 250/17
MDR 2019, 792