Der verbliebene Geschäftsführer der GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor dessen Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. Sofern die GmbH nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des Antrags des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht ihm das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung nach § 13 Abs. 2 InsO zu. Anderenfalls hätte dies zur Folge, dass die GmbH wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre.
Beschluss des BGH vom 10.07.2008
Aktenzeichen: IX ZB 122/07
GmbHR 2008, 987