Der Erwerber einer Eigentumswohnung nahm die kreditfinanzierende Bank auf Schadensersatz in Anspruch, da die Wohnung aus seiner nachträglichen Sicht überteuert war und nicht die erhoffte Rendite abwarf. Er meinte, der Bankberater hätte den tatsächlichen Wert der Immobilie ermitteln und ihn auf den überhöhten Preis hinweisen müssen. Mit seiner Klage scheiterte er jedoch in letzter Instanz.
Zur Begründung führten die Richter am Bundesgerichtshof aus, dass eine Bank keine Nachforschungen zu einem von ihr finanzierten Vorhaben anstellen muss. Daher ist sie auch nicht zur Ermittlung des – exakten oder überschlägigen – Ertragswerts einer Immobilie verpflichtet. Wertermittlungen, die Banken im eigenen Interesse vornehmen, betreffen den Beleihungswert, den die Bank klärt, um die Realisierung ihrer Ansprüche im Falle einer künftigen Zwangsvollstreckung abzuschätzen. Eine Kontrolle dieser internen Bewertung anhand der prognostizierten Erträge des Darlehensnehmers aus der finanzierten Immobilie schuldet weder der Verkäufer noch die finanzierende Bank.
Beschluss des BGH vom 08.01.2019
XI ZR 535/17
jurisPR-BKR 10/2019 Anm. 2