Die Beratungs- und Aufklärungspflichten von Humanmedizinern sind in den gesetzlichen Vorschriften der §§ 630a ff. BGB ausführlich geregelt. Für das Oberlandesgericht Dresden sind diese Grundsätze nicht auf die tierärztliche Behandlung entsprechend anwendbar. Bei Behandlungsverträgen über Tiere gelten daher die allgemeinen Regelungen des Schuld- und Sachenrechts.
Daraus ergab sich für das Gericht in dem konkreten Fall, dass ohne konkreten Anlass keine Verpflichtung des Tierarztes besteht, den Tierhalter über das Risiko aufzuklären, ein narkotisiertes Pferd könne in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzen. Die Schadensersatzklage des Besitzers, dessen Pferd sich nach der Operation in der Pferdebox verletzt hatte, gegen den Tierarzt hatte keinen Erfolg.
Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2019
4 U 1028/18
GesR 2019, 164