Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur bei gleichzeitiger Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Karenzentschädigung zulässig. Die Einzelheiten sind in den §§ 74 bis 75d HGB geregelt. Erzielt der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden in einem anderen Unternehmen Einkünfte, dann ist dieses Gehalt auf die Karenzentschädigung anzurechnen. Der Bundesgerichtshof hatte mit einem nun veröffentlichten Urteil über ein entsprechendes Wettbewerbsverbot eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden.
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Regeln des HGB auf den GmbH-Geschäftsführer nicht anwendbar sind. Vielmehr können die Vertragsparteien das Wettbewerbsverbot hier beliebig vertraglich ausgestalten. Vereinbart ein Unternehmen mit seinem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung, ohne jedoch eine Anrechnung späterer Einnahmen in die Vereinbarung einzubeziehen, kann das Unternehmen die Entschädigung nicht eigenmächtig reduzieren oder gar einstellen, wenn der ausgeschiedene Geschäftsführer sich weigert, Auskunft über sein nun erzieltes Gehalt zu geben. Ist eine Anrechnung der Bezüge nicht ausdrücklich vereinbart, besteht auch keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Urteil des BGH vom 28.04.2008
Aktenzeichen: II ZR 11/07
Der Betrieb 2008, 1791