Für sogenannte Umzugsverträge mit Spediteuren gelten besondere Regelungen des Handelsgesetzbuchs (§ 451 HGB). Für das Oberlandesgericht Schleswig liegt ein Umzugsvertrag auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert werden, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.
Für derartige Verträge beginnt nach § 439 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 HGB die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Umzugsgut abgeliefert wurde.
Urteil des OLG Schleswig vom 05.06.2008
Aktenzeichen: 5 U 24/08
OLGR Schleswig 2008, 574