Übersetzungskosten gehören grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsstreits, sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Bedeutung der einzelnen Schriftstücke eine wörtliche Übersetzung rechtfertigt.
Beschluss des OLG Celle vom 01.08.2008
Aktenzeichen: 2 W 160/08
OLGR Celle 2008, 578