Wird im Rahmen einer Kapitalerhöhung eine Gesellschaftereinlage auf ein debitorisches Konto der GmbH eingezahlt, geht die Rechtsprechung im Regelfall davon aus, dass damit die Einlageverpflichtung nicht erfüllt ist, da das Geld nicht, wie vom Gesetz gefordert, endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft gelangt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Zum einen, wenn die Überweisung auf das im Soll geführte Konto direkt auf Anweisung des Geschäftsführers geschieht, da dies dem Fall gleichgestellt werden kann, dass der Geschäftsführer die Einlage als Bargeld erhält und dann auf das entsprechende Konto einzahlt. Zum anderen, wenn der nur zeitweise bestehende negative Kontostand bei Zahlung der Einlage keiner Krediteinräumung durch die Bank entsprach, sondern nur geduldet war und das Konto kurz nach dem Zahlungseingang wieder ein den Einlagebetrag übersteigendes Guthaben aufweist.
Urteil des OLG Oldenburg vom 17.07.2008
Aktenzeichen: 1 U 49/08
DStR 2008, 2030
ZInsO 2008, 1086