Die Teilnahme an einem der zunehmend beliebten Firmenläufe und an der anschließenden Läuferparty steht nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auch wenn, wie im entschiedenen Fall, von 1.900 Kollegen fast 330 an dem Lauf teilgenommen haben, der Arbeitgeber alle Beschäftigten zur Teilnahme aufgerufen und die Kosten für Startgebühr, Firmen-T-Shirt und Bewirtung auf dem Firmengelände getragen hat, lag keine Betriebssportveranstaltung vor, da es bei einer einmaligen Veranstaltung schon an der vom Gesetz geforderten Regelmäßigkeit fehlt. Es handelte sich auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, da der Lauf nur sportinteressierte und sportlich aktive Mitarbeiter einbezog. Erleidet ein Teilnehmer während einer solchen Veranstaltung oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall, besteht kein Versicherungsschutz.
Urteil des LSG Hessen vom 18.03.2008
Aktenzeichen: L 3 U 123/05
NJW 2008, 2524