Für das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung. Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Fall seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, ist zumindest eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.07.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 209/08
EzA-SD Heft 18/2008, Seite 3