Das in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltene Verbot der Diskriminierung oder Belästigung von Arbeitnehmern mit Behinderung gilt nach seinem Sinn und Zweck auch dann, wenn die Behinderung nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, sondern bei dessen Kind. Daher ist es auch dann als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu werten, wenn eine Arbeitnehmerin wegen der Behinderung ihres von ihr gepflegten Kindes eine weniger günstige Behandlung erfährt als andere Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation, die kein behindertes Kind haben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt bei dieser Gelegenheit die Darlegungs- und Beweislastregeln für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot auf. Zunächst muss der Arbeitnehmer die Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, zu beweisen, dass er durch das beanstandete Verhalten den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat.
Urteil des EuGH vom 17.07.2008
Aktenzeichen: C-303/06
AuR 2008, 313