Der HSV hat wie mittlerweile wohl die meisten Bundesligavereine in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen ist. Diese Vertragsklausel ist nicht zu beanstanden. Jedem Veranstalter steht es frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Dementsprechend kann der Verein einem gewerblichen Kartenanbieter den (meist überteuerten) Weiterverkauf der Karten über das Internet untersagen. Ein Händler, der gegen die AGB des Verkäufers verstößt, handelt wettbewerbswidrig.
Nicht unterbunden werden kann jedoch der Verkauf von Karten, die der Händler seinerseits erst über Privatpersonen erworben hat. Auch in entsprechenden Zeitungsanzeigen des Händlers, Karten ankaufen zu wollen, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein unzulässiges Verleiten zum Vertragsbruch oder die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs. Es ist nicht Aufgabe eines Dritten, für die Einhaltung vertraglicher Abreden zu sorgen, die der Veranstalter mit den Erwerbern von Eintrittskarten schließt.
Urteil des BGH vom 11.09.2008
Aktenzeichen: I ZR 74/06
Der Betrieb 2008, 2192