Dem Leasingnehmer eines Kfz steht kein Anspruch gegenüber dem Leasinggeber auf den Teil einer Kaskoversicherungsleistung zu, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Leasinggeber durch die Mietsonderzahlung und Leasingraten sowie die Leistung der Kaskoversicherung nach einem Unfall und die Übernahmezahlung durch den Leasingnehmer insgesamt 88.973 Euro eingenommen. Beim normalen Verlauf des Leasinggeschäfts hätte die Leasinggesellschaft lediglich 68.505 Euro erlöst.
Gleichwohl lehnte das Gericht die Auszahlung des Differenzbetrages an den Leasingnehmer ab. Da die Vollkaskoversicherung ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs deckt, steht ein solcher Betrag grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zu. Dies gilt jedenfalls bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht des Leasinggebers und ohne Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers.
Urteil des BGH vom 31.10.2007
Aktenzeichen VIII ZR 278/05
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