Die Werbeaussage „30 m wasserdicht” für eine Armbanduhr ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet ist.
Das von dem beklagten Hersteller geschilderte Testverfahren, wonach die Uhren auf einen fixierten Zylinder montiert wurden und sodann von einem Taucher in eine Tiefe von maximal 32 Metern mitgenommen und nach einer kurzen Verweildauer wieder an die Oberfläche gebracht wurden, reicht für den Nachweis der Wasserdichte nicht aus, da bei schnellen Bewegungen einer Uhr im Wasser, z.B. beim Kraulschwimmen, erheblich höherer Druck auftritt als bei dem geschilderten Eintauchverfahren.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008
Aktenzeichen: 6 U 34/07
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main