Der Anwalt eines 1992 wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler zu lebenslanger Haft Verurteilten, der 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen wurde, hatte mehrere oberlandesgerichtliche Urteile gegen die Veröffentlichung von Artikeln erwirkt, in denen anlässlich der vorzeitigen Haftentlassung der volle Name des Täters genannt worden war. Nun wurde auch der Suchmaschinenbetreiber Google auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil von dort aus ein Link zu einem solchen Artikel führte. Der Kläger scheiterte jedoch vor dem Oberlandesgericht Nürnberg.
Für einen Internet-Suchmaschinenbetreiber besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, die von ihm verlinkten Seiten auf etwaige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts eines Dritten zu überprüfen. Erfolgt jedoch durch den Dritten eine inhaltlich sachlich gehaltene Abmahnung, dann ist es jedenfalls einem der weltweit größten Suchmaschinenbetreiber im Einzelfall zuzumuten, die Abmahnung dahingehend zu überprüfen. Allerdings muss er die als rechtswidrig beanstandete Verlinkung auf eine bestimmte Webseite nur bei klaren und eindeutigen Rechtsverstößen beseitigen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aber nicht erfüllt.
Beschluss des OLG Nürnberg vom 22.06.2008
Aktenzeichen: 3 W 1128/08
K&R 2008, 614