Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zum Mietobjekt sorgsam aufzubewahren. Dabei trägt der Mieter auch die Verantwortung für seine Arbeitnehmer. Für das Kammergericht Berlin stellt die Aufbewahrung der Schlüssel im Inneren eines auf öffentlich zugänglichen Straßen oder Plätzen abgestellten Fahrzeugs einen Verstoß gegen die mietvertragliche Obhutspflicht dar. Ein Mitarbeiter hatte die Schlüssel in einer Notebooktasche unter dem Sitz des Kfz abgelegt, die sodann gestohlen wurde. Der Schaden, den der Mieter für den Verlust der Schlüssel, die zu einer aufwendigen Schließanlage gehörten, zu tragen hatte, belief sich auf ca. 10.000 Euro.
Urteil des KG Berlin vom 11.02.2008
Aktenzeichen: 8 U 151/07
KGR Berlin 2008, 529