Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Der Bundesgerichtshof wendet diese Grundsätze nun auch auf Gewerbemietverhältnisse an. Danach ist eine Klausel in einem Gewerbemietvertrag unwirksam, die dem Mieter nach starren Fristen unabhängig davon, ob überhaupt ein Renovierungsbedarf besteht, die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorschreibt.
Urteil des BGH vom 08.10.2008
Aktenzeichen: XII ZR 84/06
Pressemitteilung des BGH