Wer für seine Heimempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet, ist für Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit. Hierzu zählt in der Regel auch ein Autoradiogerät im Privat-Pkw. Die Gebührenfreiheit gilt jedoch nur bei einer rein privaten Nutzung des Wagens. Ist auf diesem ein großflächiger Aufkleber angebracht, mit dem der Halter für das Geschäft seiner Ehefrau wirbt, liegt eine teilweise gewerbliche Nutzung vor. Damit handelt es sich bei dem Autoradio nicht mehr um ein gebührenbefreites Zweitgerät. Dass der Halter nicht für seinen eigenen Betrieb geworben hatte, spielte für das Verwaltungsgericht Mainz keine Rolle, da die Förderung des Geschäfts der Ehefrau letztendlich auch ihm zugute kam.
Urteil des VG Mainz vom 07.07.2008
Aktenzeichen: 4 K 461/08.MZ
Wirtschaftswoche Heft 31/2008, Seite 93