Wurde ein Unternehmer wegen einer anlässlich einer Autofahrt in sein Geschäft vorsätzlich begangenen Sachbeschädigung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, kann der Betrag nicht als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Eine im Straßenverkehr begangene Straftat ist in der Regel nicht ausschließlich und unmittelbar aus einer unternehmerischen Tätigkeit heraus erklärbar.
In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Unternehmer kurzerhand das Kabel einer Baustellenampel durchtrennt, weil diese aufgrund eines Defekts nicht auf Grün umschaltete. Er war wegen der Sachbeschädigung zur Zahlung von 4.900 Euro verurteilt worden.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2008
Aktenzeichen: 4 K 1928/07
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz