Nach der so genannten Ein-Prozent-Regel wird der zu versteuernde geldwerte Vorteil für die Privatnutzung eines Geschäftswagens mit einem Prozent der Anschaffungskosten des Pkws angesetzt.
Das Finanzamt darf – so der Bundesfinanzhof – den Zuschlag jedoch nicht verlangen, wenn der Arbeitnehmer einige Wochen bei einem Kunden arbeitet, um ihn – wie hier – in der Bedienung einer Software zu schulen. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden stellt selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinn von § 8 Abs. 2 S. 3 EStG dar, wenn der Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt ist.
Urteil des BFH vom 10.07.2008
Aktenzeichen: VI R 21/07
NWB direkt Heft 40/2008, Seite 9
DStR 2008, 1873