Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nur für beim Betrieb typischerweise entstehende Fahrzeugschäden. Betritt ein Kunde die Waschanlage und rutscht er auf dem durch Waschmittelreste glatten Boden aus, kann der Betreiber nicht dafür haftbar gemacht werden.
Urteil des LG Bielefeld vom 09.04.2008
Aktenzeichen: 22 S 341/07
NJW Heft 34/2008, Seite VI