Eine Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, muss u. a. Angaben über die nach § 651g BGB einzuhaltenden Fristen enthalten. Nach dieser Vorschrift hat der Reisende Ansprüche wegen einer mangelhaften Reiseleistung innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Eine der gesetzlichen Belehrungspflicht genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten. Liegt demnach kein ausreichender Hinweis des Veranstalters vor, kann der Reisende seine Ansprüche auch noch nach Ablauf der Einmonatsfrist geltend machen.
Urteil des BGH vom 12.06.2007
Aktenzeichen X ZR 87/06
NJW Heft 34/2007, Seite XII