Verkehrssicherungspflichten eines Hauseigentümers, wie das Streuen bei winterlichen Witterungsverhältnissen, können auch an andere Personen oder Unternehmen delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer den Winterdienst übernimmt und nicht ordnungsgemäß durchführt, kann auch Dritten gegenüber verantwortlich sein.
Bei der Übertragung der Streupflicht durch den Eigentümer eines Mietshauses trifft den Beauftragten daher eine direkte Haftung gegenüber einem geschädigten Dritten. Ein in dem Haus wohnhafter Mieter kann daher unmittelbar gegen den für das Räumen und Streuen Verantwortlichen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er auf dem Zugangsweg zum Haus wegen unzureichender Beseitigung von Schnee und Eis stürzt und sich dabei verletzt.
Urteil des BGH vom 22.01.2008
Aktenzeichen: VI ZR 126/07
BGHR 2008, 491