Wer in einem Mehrfamilienhaus die Nachtruhe des Öfteren durch überlaute Musik stört, muss nicht nur mit der Verärgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht auch die fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen Störung des Hausfriedens. Stellt der Mieter die Ruhestörung trotz Abmahnung durch den Vermieter nicht ab, ist die Kündigung gerechtfertigt. Dass es nach der Kündigung nicht mehr zu Ruhestörungen kam, ist für die Begründetheit des Räumungsanspruchs unerheblich.
Beschluss des LG Coburg vom 15.04.2008
Aktenzeichen: 32 S 1/08
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